Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz, dass der Rechnungssteller kein Scheinunternehmer ist
Leitsatz
Eine Rechnung berechtigt nur dann gem. § 15 UStG zum Vorsteuerabzug, wenn sie nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt ist und der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat auch die Einführung der Freistellungsbescheinigung gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG nichts geändert. Die Freistellungsbescheinigung ist Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen gem. §§ 48 ff. EStG; ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 EStG. Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass der Geschäftspartner unter der benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1216 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2008 S. 2108 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 16 HAAAC-79271