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BFH Beschluss v. - IV B 153/06

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 34, EStG § 4 Abs. 1

Zuordnung eines Grundstücks zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist für die Eigenschaft als Zählobjekt ohne Bedeutung; keine Tarifbegünstigung, wenn die Veräußerung des Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe steht

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1135 Nr. 7
IAAAC-79288

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