Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei Fortführung des Dienstverhältnisses
Leitsatz
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311). In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 99/02, BFH/NV 2004, 373, sowie des BStBl I 2002, 1393, unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2015 II Seite 409 BB 2008 S. 1143 Nr. 22 BFH/NV 2008 S. 1273 Nr. 7 BFH/PR 2008 S. 311 Nr. 7 BStBl II 2015 S. 409 Nr. 7 DB 2008 S. 1183 Nr. 22 DB 2009 S. 1492 Nr. 28 DStR 2008 S. 1037 Nr. 21 DStRE 2008 S. 785 Nr. 12 DStZ 2008 S. 388 Nr. 12 EStB 2008 S. 195 Nr. 6 FR 2008 S. 1022 Nr. 21 GStB 2008 S. 228 Nr. 7 GStB 2008 S. 30 Nr. 8 GmbH-StB 2008 S. 160 Nr. 6 GmbHR 2008 S. 663 Nr. 12 HFR 2008 S. 716 Nr. 7 KÖSDI 2008 S. 16044 Nr. 6 KÖSDI 2008 S. 16051 Nr. 6 KÖSDI 2009 S. 16673 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2027 SJ 2008 S. 7 Nr. 12 StB 2008 S. 230 Nr. 7 StBW 2008 S. 4 Nr. 11 StC 2008 S. 12 Nr. 7 StC 2008 S. 27 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2008 S. 400 WPg 2008 S. 616 Nr. 13 HAAAC-79297