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BMF - IV B 2 -S 2144/07/0001 BStBl 2008 I S. 588

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften

Bezug: (BStBl 2005 I S. 1019)

Bezug: (BStBl 2008 II S. 420)

Mit (BStBl 2008 II S. 420) hat der BFH entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist Rdnr. 25 und Abschnitt VI „Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften” des (BStBl 2005 I S. 1019) in folgender Fassung anzuwenden:

„25

 Der Kürzungsbetrag von höchstens 2.050 € ist betriebsbezogen. Zur Anwendung bei Mitunternehmerschaften vgl. Rdnr. 30.

VI. Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften

1. Gesellschafts-/Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise

30

 Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung. Der Hinzurechnungsbetrag ist daher auch für jede einzelne Mitunternehmerschaft zu ermitteln. Der Begriff der Überentnahme sowie die ihn bestimmenden Merkmale (Einlage, Entnahme, Gewinn und ggf. Verlust) ist dagegen gesellschafterbezogen auszulegen (, BStBl 2008 II S. 420). Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaf...

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