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BMF - IV A 4 - S 0338/07/0003 BStBl I 2008 S. 587 Nr. 10

Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

(BStBl 2005 I S. 794) und vom (BStBl 2008 I S. 536)

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des die gegen den (BStBl 2006 II S. 692) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen (Anlage zum BStBl 2005 I S. 794, zuletzt neu gefasst durch BStBl 2008 I S. 536), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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