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BAG Urteil v. - 2 AZR 971/06

Gesetze: KSchG § 1a; KSchG § 5; BGB § 147 Abs. 1; BGB § 148; ZPO § 269 Abs. 3

Leitsatz

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.

2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1225 Nr. 23
DB 2008 S. 1383 Nr. 25
NJW 2008 S. 2061 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 506
YAAAC-79744

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