1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1225 Nr. 23 DB 2008 S. 1383 Nr. 25 NJW 2008 S. 2061 Nr. 28 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 506 YAAAC-79744