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BFH Beschluss v. - I R 116/04

Gesetze: EStG § 2a Abs. 3, DBA-USA Art. 23, DBA-USA Art. 7, EG Art. 43, EG Art. 57

Kein Abzug von Verlusten einer inländischen Kapitalgesellschaft aus einer amerikanischen Betriebsstätte; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und nicht der Kapitalverkehrsfreiheit

Leitsatz

Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen nicht nur positive, sondern auch negative gewerbliche Einkünfte i. S. von Art. 7 Abs. 1 DBA USA einer in den USA bestehenden Betriebsstätte. Der Umstand, dass § 2a Abs. 3 EStG 1997 durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1999 an ersatzlos gestrichen worden ist, ändert daran nichts. Eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EG hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i. S. des Art. 43 ff. EG. Für die Kapitalverkehrsfreiheit bleibt daneben kein Raum.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1161 Nr. 7
DStR 2008 S. 1086 Nr. 23
DStRE 2008 S. 785 Nr. 12
GmbHR 2008 S. 1058 Nr. 19
HFR 2008 S. 710 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 6
UAAAC-79968

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