Fahrtkosten gehbehinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den EStR und LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Diese Beschränkung auf die Kilometerpauschbeträge in den EStR und LStR gilt auch bei einer nur geringen Jahreskilometerleistung sowie für notwendige Fahrten zu Ärzten oder Kliniken. Ob der km-Satz angemessen zu erhöhen ist, wenn das Fahrzeug in erheblichem Maße umgebaut wurde, um der Behinderung des Steuerpflichtigen gerecht zu werden, blieb im Streitfall offen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1141 Nr. 7 EStB 2008 S. 241 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 12 StBW 2008 S. 6 Nr. 12 VAAAC-79972