Für haftungsunschädliche Entnahme steht eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage nicht zur Verfügung
Leitsatz
Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage - also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll - steht nur dann als eine Art Polster für haftungsunschädliche Entnahmen zur Verfügung, wenn sie nicht bereits durch Verluste verbraucht ist. Bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos ist eine (Pflicht-)Einlage, die die Haftsumme übersteigt, verbraucht. Das hat zur Folge, dass in einem solchen Fall eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine nach § 15a Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, bestimmt sich wegen des in § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Verweises auf § 171 Abs. 1 HGB allein nach handelsrechtlichen, nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1142 Nr. 7 EStB 2008 S. 241 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 10 StBW 2008 S. 5 Nr. 12 ZAAAC-79975