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Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO
Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze zu beachten (vgl. dazu auch Vollstreckungskartei Bayern, §§ 328–335 AO, insbesondere zur Behandlung der Zwangsmittel im Vollstreckungsverfahren):
1. Allgemeines
Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 328 Abs. 2 AO) das wichtigste Zwangsmittel. Zwangsmaßnahmen nach § 328 AO sind keine Strafen, sondern in die Zukunft wirkende Beugemittel.
Das Zwangsverfahren soll nur durchgeführt werden, wenn auf die Erfüllung der steuerlichen Anordnung (z.B. Abgabe einer Steuererklärung) im Einzelfall wegen ihrer Bedeutung nicht verzichtet werden kann. Ist kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten, so ist ein Zwangsverfahren auch wegen des hierfür notwendigen Verwaltungsaufwandes i.d.R. nicht zweckmäßig. Vielfach wird es ausreichen, wenn das Finanzamt nach vorheriger Ankündigung (vgl. § 91 AO) die Besteuerungsgrundlagen im Schätz...