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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0166 - 17 St 41M

Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach § 33 SGB II, § 93 SGB XII und § 7 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII können Ansprüche eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.

Der Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. entsprechend , BStBl. 1988 II S. 500), so dass § 46 AO entsprechend anzuwenden ist. Somit wird der Übergang entsprechend § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn er dem zuständigen Finanzamt nach Entstehen des Steuererstattungsanspruchs schriftlich angezeigt wird. Eine Überleitung des Anspruchs auf Steuererstattung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums ist wi...

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