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BAG Urteil v. - 1 AZR 1004/06

Gesetze: BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1793 Nr. 33
ZIP 2008 S. 1087 Nr. 23
IAAAC-80175

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