Abschaffung der Möglichkeit des Abzugs ausländischer
Betriebsstättenverluste verstößt nicht gegen die
Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags
Leitsatz
Der Ausschluss der Verrechnung von
Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen ist mit den Grundfreiheiten vereinbar. Ein deutsches
Unternehmen kann Verluste seiner ausländischen Betriebsstätten nicht
bei der Gewinnermittlung in Deutschland abziehen, wenn entsprechende
ausländische Betriebsstättengewinne aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland freigestellt und im
Betriebsstättenstaat besteuert werden. Die Berücksichtigung der
Verluste hat im Betriebsstättenstaat zu erfolgen. In Deutschland
können sich derartige ausländische Betriebsstättenverluste
allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehalts über die Anwendung eines
geringeren Steuersatzes auswirken.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2009 II Seite 692 JAAAC-80208