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EuGH Urteil v. - C-95/07

Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. d; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22

Vorsteuerabzug aus einer Reverse-Charge-Steuerschuld

Leitsatz

1) Die Art. 17, 18 Abs. 2 und 3 und Art. 21 Nr. 1 Buchst. b der 6. EG-RL stehen einer nationalen Regelung, die eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, nicht entgegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Der Effektivitätsgrundsatz wird nicht schon dadurch missachtet, dass die Steuerverwaltung für die Erhebung der nicht entrichteten Mehrwertsteuer über eine längere Frist verfügt als der Steuerpflichtige für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts.

2) Allerdings stehen die Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 der 6. EG-RL einer Praxis der Berichtigung von Steuererklärungen und der Erhebung der Mehrwertsteuer entgegen, nach der eine Nichterfüllung - wie in den Ausgangsverfahren - zum einen der Verpflichtungen, die sich aus den von der nationalen Regelung in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der 6. EG-RL vorgeschriebenen Förmlichkeiten ergeben, und zum anderen der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Art. 22 Abs. 2 und 4 der 6. EG-RL im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit der Verwehrung des Abzugsrechts geahndet wird.

Fundstelle(n):
QAAAC-80210

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