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BFH Urteil v. - IX R 50/07

Gesetze: EStG § 21, EStG § 11, FördG § 4, AO § 174, AO § 175

Bindung der steuerrechtlichen Einordnung von Planungskosten als Teilherstellungskosten nur für das Entstehungsjahr der Planung nicht für die Folgejahre; keine Auswirkung des Abbruchs des Gebäudes auf die Einkünfteerzielungsabsicht

Leitsatz

Der Abbruch eines Gebäudes hat für eine bestehende Einkünfteerzielungsabsicht keinerlei Bedeutung, wenn der Eigentümer das Grundstück mit einer neuen Bebauung nach wie vor vermieten will und sich das aufgrund objektiver Umstände feststellen lässt. Allerdings ist auch eine gebäudebezogene Vermietungsabsicht des Steuerpflichtigen denkbar, die er mit dem Gebäudeabbruch notwendigerweise aufgibt. So verhält es sich, wenn er einen bestimmten Gebäudeteil als eigenständiges Wirtschaftsgut (z. B. weil die Voraussetzungen des § 95 BGB gegeben sind oder ein Gebäudeteil in besonderem Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht) zur Nutzung überlässt und sodann das Gebäude abbricht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1111 Nr. 7
HFR 2008 S. 1033 Nr. 10
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2214
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 11
TAAAC-80287

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