Leitsatz
1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte
der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte
nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten
Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur
teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
3. Die Gewerbesteuer ist in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf
den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer auch neben der die
Einkünfteerzielung erfassenden Einkommensteuer verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
4. Zwar weisen die freien Berufe, die sonstigen Selbständigen
und die Land- und Forstwirte zunächst alle Merkmale auf, welche auch die
der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbetreibenden kennzeichnen
(Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Beteiligung am wirtschaftlichen
Verkehr). Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und berufsautonomen
Regelung ihrer Berufsausübung, ihrer Stellung im Sozialgefüge, der
Art und Weise der Erbringung ihrer Dienstleistungen und auch des Einsatzes der
Produktionsmittel Arbeit und Kapital prägen die Erwerbsquelle bei den
freien Berufen, sonstigen Selbständigen und entsprechend bei den Land- und
Forstwirten ihre Abhängigkeit von Klimabedingungen und die besondere
Bedeutung des Produktionsfaktors Boden, während die Gewerbesteuer von den
persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers weitgehend
unabhängige, in erster Linie auf sächliche Produktionsmittel und
Kapital gegründete Finanzquellen erfasst.
5. Die sachliche Berechtigung der Unterscheidung zwischen freien
Berufen und Gewerbetreibenden ist durch die verschiedenen Änderungen der
letzten Jahre im Recht der Gewerbesteuer nicht entfallen.
6. Die Erleichterung der Einkünfteermittlung und der Sicherung
des Gewerbesteueraufkommens durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG rechtfertigen die
Ungleichbehandlung der gemischt tätigen Personengesellschaften
gegenüber den Einzelunternehmern, soweit sie ihre Einkünfte aus nicht
gewerblicher Tätigkeit betrifft.
7. Die Möglichkeit der Abfärbewirkung durch eine
entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen, fängt die
nicht unbeträchtliche Schlechterstellung der Personengesellschaften
entscheidend auf.
8. Erweist sich § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bereits für den im
Ausgangsverfahren maßgeblichen Veranlagungszeitraum des Jahres 1988 als
verfassungsgemäß, gilt dies erst recht für die Zeiträume
nach Einführung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG und danach der
Anrechungsregelung in § 35 EStG.
(Leitsätze 3 bis 8 nicht amtlich)