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BGH Urteil v. - VII ZR 140/07

Gesetze: BGB § 139; BGB § 242 Cd

Leitsatz

Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu , BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1051 Nr. 15
EAAAC-80710

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