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BFH Beschluss v. - II B 109/06

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 13a

Ausführung der Schenkung von Wertpapieren nach Abtretung des Herausgabeanspruchs; keine mittelbare Grundstücksschenkung, wenn Geldmittel für den Kauf erst nach Erwerb des Grundstücks zugesagt werden; Gegenstand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Leitsatz

Eine Schenkung von Wertpapieren, die in einem Depot verwahrt werden, ist als ausgeführt anzusehen, wenn der Herausgabeanspruch abgetreten wurde. Eine mittelbare Grundstücksschenkung scheidet aus, wenn die Geldmittel für einen Grundstückskauf erst nach Erwerb des Grundstücks zugesagt werden. Der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmt sich zwar nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Zuwendenden. Ist jedoch der Wille des Zuwendenden nicht vollzogen worden, kann er für die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1163 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 15
UVR 2008 S. 232 Nr. 8
IAAAC-80778

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