Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag; Entnahme des Betriebsgrundstücks ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung
Leitsatz
Errichtet ein Landwirt auf dem Grund und Boden seines Betriebsvermögens ein Wohnhaus zum Zwecke der Privatnutzung, kann dies eine schlüssige Entnahmehandlung darstellen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass das Wohnhaus mit Einwilligung des Betriebsinhabers von einem Angehörigen aufgrund eines stillschweigend oder ausdrücklich vereinbarten unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses auf dem zur Verfügung gestellten Betriebsgrundstück auf eigene Kosten errichtet wird. Demgegenüber führt allein die Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus regelmäßig dann noch nicht zu einer Entnahme des Grundstücks, wenn der Grundstücksüberlassung eine entgeltliche, dingliche oder obligatorische Nutzungsabrede, z. B. die Bestellung eines Erbbaurechts, zugrunde liegt. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. Die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer Mitunternehmerschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 5 EStG dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HFR 2008 S. 933 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 8 NAAAC-80785