Einheitswert 1935 für denkmalgeschütztes Wasserschloss im Beitrittsgebiet; Erlass einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift
Leitsatz
1. Bei der Schätzung des Einheitswerts eines im Beitrittsgebiet
gelegenen sonstigen Gebäudes auf den ist eine
Schätzungsmethode, mit der der gemeine Wert des Gebäudes auf der
Grundlage des Bodenwerts und des Gebäudewerts ermittelt und jeweils die
durchschnittlichen Herstellungskosten für vergleichbare Objekte auf den
Stichtag zugrunde gelegt sind, rechtlich nicht zu
beanstanden. Eine (entsprechende) Anwendung des Sachwertverfahrens der
§§ 83 ff. BewG mit allen Detailregelungen ist nicht
geboten.
2. Im Anwendungsbereich des § 129 Abs. 2 BewG ist
weder der Höchstsatz des Abschlags wegen Alterswertminderung aus
§ 86 Abs. 3 Satz 1 BewG noch der Abschlag für
behebbare Baumängel aus § 87 BewG maßgebend.
3. Die Finanzverwaltung bedarf für den Erlass einer
bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift, die in einer gesetzlichen
Bestimmung verwendete unbestimmte Rechtsbegriffe im Interesse der
Einheitlichkeit und Praktikabilität ausfüllt, keiner gesetzlichen
Grundlage.
4. Die Abweichung von einer bewertungsrechtlichen
Verwaltungsvorschrift kann nur geboten sein, wenn der sich ergebende
(Grundstücks-)Wert außerhalb jeder noch vertretbaren Toleranz
liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2009 II Seite 983 BFH/NV 2008 S. 1124 Nr. 7 BFH/NV 2009 S. 2024 Nr. 12 BFH/PR 2010 S. 74 Nr. 2 BStBl II 2009 S. 983 Nr. 24 DStRE 2008 S. 1356 Nr. 21 DStRE 2009 S. 1453 Nr. 23 HFR 2009 S. 12 Nr. 1 HFR 2010 S. 13 Nr. 1 KÖSDI 2009 S. 16713 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2009 S. 3397 StB 2009 S. 420 Nr. 12 StBW 2009 S. 7 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2009 S. 864 WPg 2010 S. 50 Nr. 1 CAAAC-80793