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BVerfG Beschluss v. - 2 BvL 4/05

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18ErbStG § 30GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 9 Abs. 1GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2GG Art. 100 Abs. 1GGPartG § 2EStG § 34g Satz 1 Nr. 2

Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigung; Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage

Leitsatz

1. Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.

2. Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen.

3. Umfangreiche Ausführungen zur Meldepflicht von Schenkungen und deren Auswirkung.

(Leitsatz 3 nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 295 Nr. 4
DB 2008 S. 1304 Nr. 24
DStRE 2008 S. 1206 Nr. 19
HFR 2008 S. 854 Nr. 8
NJW 2008 S. 2978 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2216
StBW 2008 S. 1 Nr. 12
UVR 2008 S. 233 Nr. 8
JAAAC-81297

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