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BGH Urteil v. - IX ZR 229/06

Gesetze: InsO § 48 Satz 2; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1; BGB § 818 Abs. 3

Leitsatz

a) Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen.

b) Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1237 Nr. 24
BB 2008 S. 1357 Nr. 26
BFH/NV 2008 S. 318 Nr. 4
DB 2008 S. 1318 Nr. 24
DStR 2008 S. 1931 Nr. 40
NJW-RR 2008 S. 1369 Nr. 19
SJ 2008 S. 41 Nr. 15
WM 2008 S. 1132 Nr. 24
ZIP 2008 S. 1127 Nr. 24
BAAAC-81359

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