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BGH Beschluss v. - X ZB 18/07

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 A

Leitsatz

Ist die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und aus der beim Berufungsgericht geführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist, muss sich die Partei die schuldhafte Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Löschung nicht zurechnen lassen (im Anschluss an , NJW 2007, 3226; Abgrenzung zu , NJW 2005, 3018).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1290 Nr. 18
FAAAC-81375

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