Bebautes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage einer handwerklich betriebenen Bäckerei; Verpächterwahlrecht
Leitsatz
Bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei, bei der der Verkauf der zuvor produzierten Erzeugnisse in dem im Betriebsgebäude befindlichen Laden im Vordergrund steht, sind nur das Betriebsgrundstück und das Betriebsgebäude einschließlich des im Gebäude installierten Rohrleitungssystems, an welches die Backöfen angeschlossen werden können, wesentliche Betriebsgrundlagen. Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck in erster Linie der Groß- oder Einzelhandel ist, die also die Belieferung des Zwischenhandels oder der Endkunden zum Gegenstand haben, ist das bebaute Grundstück regelmäßig die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage, sofern die anderen Wirtschaftsgüter, welche zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, wie z. B. das Inventar, kurzfristig beschafft werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1306 Nr. 8 EStB 2008 S. 274 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2008 S. 3068 YAAAC-81402