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BFH Beschluss v. - III B 151/07

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Objektive Beweislast für den verspäteten Zugang einer Einspruchsentscheidung trägt die Steuerverwaltung

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1335 Nr. 8
NAAAC-81410

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