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BFH Beschluss v. - III B 90/06

Gesetze: EStG § 10d, EStG § 33a

Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte/Bezüge nach § 33a EStG nicht zu berücksichtigen

Leitsatz

Bei der Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnenden Einkünfte/Bezüge der unterhaltenen Person ist der Einkünftebegriff des § 2 Abs. 2 EStG maßgebend. Das hat zur Folge, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zu berücksichtigen ist, da er nicht die Ermittlung der Einkünfte betrifft, sondern es aus Gründen der Steuergerechtigkeit ermöglicht, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit positiven Ergebnissen früherer oder nachfolgender Jahre steuerwirksam zu saldieren. An dieser Auslegung hat sich auch durch die Entscheidung des BVerfG zur Minderung der Einkünfte des Kindes durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen () nichts geändert. Das BVerfG hat die Auffassung des BFH bestätigt, dass vom Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG auszugehen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1318 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2008 S. 2414
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 13
VAAAC-81416

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