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BFH Urteil v. - VI R 3/05

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6b

Begründung einer doppelten Haushaltsführung anlässlich einer Eheschließung

Leitsatz

Allein die bloße Möglichkeit, dass angemietete Räume vom Steuerpflichtigen auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden könnten, schließt den Abzug der entsprechenden Mietaufwendungen als Werbungskosten noch nicht aus. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen zum Familienhausstand machen. Der durch die doppelte Haushaltsführung begründete notwendige Mehraufwand ist auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. Deshalb sind Mehraufwendungen notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Bei der Bemessung der notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind die Aufwendungen gesondert zu beurteilen, die auf ein steuerrechtlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer entfallen, das sich in der Wohnung am Beschäftigungsort befindet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1314 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 9
OAAAC-81427

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