Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ist. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist ein Indiz, das für einen wirtschaftlichen Zusammenhang von vorab entstandenen Grundstücksaufwendungen mit etwaigen späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung spricht. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann deshalb ab dem Zeitpunkt wegfallen, ab dem feststeht, dass sowohl die ursprünglich beabsichtigte Bebauung als auch die Alternativkonzepte zur Errichtung von Wohnungen planungsrechtlich nicht mehr zu realisieren sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1300 Nr. 8 EStB 2008 S. 275 Nr. 8 KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3 KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3 KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2008 S. 3069 RAAAC-81439