Von einer befristeten Vermietungstätigkeit ist bei indifferenten Überlegungen einer möglichen Selbstnutzung einer Immobilie nicht auszugehen
Leitsatz
Aus einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrag allein folgt noch nicht eine - steuerrechtlich bedeutsame - Befristung der Vermietungstätigkeit. Eine Vermietungstätigkeit kann auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn der ursprüngliche Vertrag - konkludent - verlängert werden soll. Es müssen stets Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrags auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Eine noch indifferente Überlegung einer möglichen Selbstnutzung, die der Vermieter - nur für sich - in Betracht zieht, ist steuerrechtlich nicht anders zu bewerten als eine stets bestehende bedingte Veräußerungsabsicht. Ein Haus, das weder über eine Wohnfläche von über 250 qm noch über eine Schwimmhalle verfügt, erfüllt trotz hochwertiger Ausstattung nicht die Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale, die es als offensichtlich erscheinen lassen, dass es nicht zum Zwecke der Vermietung errichtet ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1323 Nr. 8 EStB 2008 S. 275 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2008 S. 2414 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 11 OAAAC-81440