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BFH Urteil v. - IV R 30/05 BStBl 2008 II S. 707

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1EStG § 13 Abs. 1EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2EStG a.F. § 52 Abs. 15 Sätze 3 bis 7AO § 118

Zum Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt

Leitsatz

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 707
BB 2008 S. 1423 Nr. 27
BFH/NV 2008 S. 1246 Nr. 7
BStBl II 2008 S. 707 Nr. 16
DB 2008 S. 1409 Nr. 26
DStRE 2008 S. 1052 Nr. 17
EStB 2008 S. 240 Nr. 7
FR 2008 S. 1075 Nr. 22
HFR 2008 S. 798 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2008 S. 2318
SJ 2008 S. 22 Nr. 15
StB 2008 S. 269 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2008 S. 485
MAAAC-81445

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