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BFH Urteil v. - VI R 68/05 BStBl 2008 II S. 890

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 38 Abs. 1 Satz 1EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG 1994 i.d.F. des StMBG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG i.d.F. des JStG 1996 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6EStG 2001 i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale EStG 2001 i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Teilstrecke

Leitsatz

1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 890
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2008 S. 773
BFH/NV 2008 S. 1240 Nr. 7
BFH/PR 2008 S. 376 Nr. 9
BStBl II 2008 S. 890 Nr. 19
DB 2008 S. 1356 Nr. 25
DStR 2008 S. 1182 Nr. 25
DStRE 2008 S. 853 Nr. 13
DStZ 2008 S. 465 Nr. 14
EStB 2008 S. 236 Nr. 7
FR 2008 S. 1119 Nr. 23
GmbHR 2008 S. 944 Nr. 17
HFR 2008 S. 925 Nr. 9
StB 2008 S. 270 Nr. 8
StBW 2008 S. 3 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2008 S. 487
GAAAC-81447

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