Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale, Verlust aus einer nebenberuflichen
Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG auch bei Einnahmen unter 1848 EUR abziehbar
Leitsatz
1. § 3 Nr. 26 EStG hat auch nach der Einfügung von Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Wirkung einer Werbungskosten-
bzw. Betriebsausgabenpauschale.
2. Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG aufgeführte nebenberufliche
Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter der in § 3 Nr.
26 Satz 1 EStG genannten Pauschale (vor 2007: 1848 EUR, seit 2007: 2100 EUR), so schließen es weder § 3c noch § 3 Nr. 26 Satz
2 EStG aus, dass der Steuerpflichtige den ihm entstandenen Verlust in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen
und den höheren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann.