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BMF - IV C 6 -S 2176/07/10007 BStBl 2008 I S. 681

Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen

Bezug:

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1045)

Bezug: (BStBl 2008 II S. 523)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit (BStBl 2008 II S. 523) entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, wenn dieser Vereinbarung keine Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach 6a EStG gebildet werden.

Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder steht diese Entscheidung nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften vom (BStBl 2004 I S. 1045).

Die folgenden Grundsätze stehen einer Anwendung dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus entgegen:

1. Keine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen bei Nur-Pensionszusagen

Gemäß Randnummer 1 des (a. a. O.) sind überdurchschnittlich hohe Versorgungszusagen steuerrechtlich anzuerkennen, soweit sie arbeitsrechtlich zulässig und betrieblich veranlasst sind. Bei den Durchführungswegen „Pensionszusage„ (§ 6a EStG) und „Unterstützungskasse„ (§ 4d EStG) ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen vorliegt. In diesen Fällen ...

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