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BGH Urteil v. - I ZR 184/05

Gesetze: UWG § 8 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1212 Nr. 17
UAAAC-81785

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