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BGH Urteil v. - XII ZR 147/05

Gesetze: BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2 Bb; BGB § 307 Abs. 2 Cf; BGB § 536

Leitsatz

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.

Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 2254 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2008 S. 2615
WM 2008 S. 1758 Nr. 37
UAAAC-81840

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