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BFH Urteil v. - IV R 72/05

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 16

Inanspruchnahme aus Bürgschaft gehört zu den Aufgabekosten

Leitsatz

Betriebsaufgabekosten sind entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG alle Aufwendungen (Betriebsausgaben), die durch die Betriebsaufgabe veranlasst sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe zu dienen bestimmt sind. Eine nachträgliche Veränderung der Aufgabekosten ist zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass ein (Mit-)Unternehmer später aus einer von ihm aus Anlass der Betriebsaufgabe bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Die entsprechende Steuerfestsetzung bzw. gesonderte Feststellung ist dann gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1311 Nr. 8
DStRE 2008 S. 1031 Nr. 16
EStB 2008 S. 274 Nr. 8
HFR 2008 S. 1015 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2008 S. 2413
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 11
NAAAC-81877

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