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Grunderwerbsteuer;
Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solaranlagen
Zu der Frage, ob Solaranlagen Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil sind, bittet die Senatorin für Finanzen, folgende Auffassung zu vertreten:
1. Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze
Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist § 68 BewG maßgebend (Gleich lautender Erlass vom ; BStBl. 2006 II S. 343).
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach bürgerlichem Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.
Auch bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer spielt die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtung eine Rolle. Steuergegenstand sind bei der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke (§ 1 GrEStG). Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören auch die Gebäudebestandteile (z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung).
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