Keine Steuererklärungspflicht bei Unterschreiten der Grenzbeträge des § 56 EStDV
Leitsatz
Bei der Prüfung der Einkommensgrenzen des § 56 EStDV muss nicht ein bestimmter Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt werden, wenn nach Abzug der steuerfreien Einkunftsteile von den Bruttoeinkünften die höchstmöglichen Gesamtbeträge der Einkünfte die Grenzwerte des § 56 EStDV unterschreiten. Bei Einkünften unterhalb der Grenzbeträge des § 56 EStDV besteht eine Einkommensteuer-Erklärungspflicht auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige Einkommensteuer-Vorauszahlungen (z. B. in Form der Kapitalertragsteuer) geleistet hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1353 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 12 AAAAC-82755