Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist oder auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen, etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen, können der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1356 Nr. 8 EStB 2008 S. 276 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 9 YAAAC-82773