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FG München Urteil v. - 10 K 3579/06

Gesetze: FGO § 44, FGO § 46

Erledigung einer Untätigkeitsklage bzw. eines Untätigkeitseinspruchs im Klageverfahren

Leitsatz

Erlässt die Behörde im Falle der doppelten Untätigkeit (in Bezug auf den Erlass des begehrten Bescheides und in Bezug auf den Erlass der Einspruchsentscheidung) im Laufe des Klageverfahrens den begehrten Bescheid, erledigen sich Untätigkeitseinspruch und -klage unabhängig davon, ob der Bescheid stattgebenden oder ablehnenden Inhalts ist. Die Untätigkeitsklage kann nicht als Anfechtungsklage gegen den erlassenen Bescheid fortgeführt werden, da es insoweit an der Durchführung eines Einspruchsverfahrens fehlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAC-83027

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