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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 28/08

Gesetze: VwVfG § 48, VwVfG § 51

Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

Leitsatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom (C-453/00) und (C-2/06) aufgestellt hat, ist die Behörde zur Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung verpflichtet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
WAAAC-83040

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