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BAG Beschluss v. - 1 ABR 81/06

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1

Leitsatz

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn eine tarifliche Regelung die Beschäftigung als solche verbietet oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Als tarifliche Verbotsnormen kommen insbesondere qualitative Besetzungsregelungen in Betracht. Hierzu gehören nicht solche Tarifbestimmungen, die der tarifgerechten Eingruppierung dienen.

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1922 Nr. 35
LAAAC-83074

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