Steuerdaten eines Beamten nach dessen Selbstanzeige können
an dessen Dienstherrn für ein Disziplinarverfahren weitergegeben
werden
Leitsatz
1. Gibt das Finanzamt Steuerdaten, die ein Beamter im Rahmen einer
Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehungen offenbart hat, an dessen Dienstherren
zur Verwertung des Datenmaterials in einem etwaigen vom Dienstherren
durchzuführenden Disziplinarverfahren weiter, verletzt es nicht das
Steuergeheimnis; es besteht auch kein Verwertungsverbot.
2. Die in
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO enthaltene
Aufzählung von Anwendungsfällen eines zwingenden öffentlichen
Interesses ist nicht abschließend und lässt Raum für unbenannte
Konstellationen.
3. Der Gleichbehandlungssatz oder das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung sind durch die Weitergabe von Steuerdaten nicht
verletzt.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BB 2009 S. 1623 Nr. 31 HFR 2008 S. 1278 Nr. 12 NJW 2008 S. 3489 Nr. 48 IAAAC-83104