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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 336/07

Gesetze: AO § 30 Abs. 4 Nr. 5AO § 371GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1BRRG § 125c Abs. 4BRRG § 125c Abs. 6 Satz 2

Steuerdaten eines Beamten nach dessen Selbstanzeige können an dessen Dienstherrn für ein Disziplinarverfahren weitergegeben werden

Leitsatz

1. Gibt das Finanzamt Steuerdaten, die ein Beamter im Rahmen einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehungen offenbart hat, an dessen Dienstherren zur Verwertung des Datenmaterials in einem etwaigen vom Dienstherren durchzuführenden Disziplinarverfahren weiter, verletzt es nicht das Steuergeheimnis; es besteht auch kein Verwertungsverbot.

2. Die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO enthaltene Aufzählung von Anwendungsfällen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist nicht abschließend und lässt Raum für unbenannte Konstellationen.

3. Der Gleichbehandlungssatz oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch die Weitergabe von Steuerdaten nicht verletzt.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1623 Nr. 31
HFR 2008 S. 1278 Nr. 12
NJW 2008 S. 3489 Nr. 48
IAAAC-83104

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