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BGH Beschluss v. - VIII ZB 92/07

Gesetze: ZPO § 91

Leitsatz

Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handelsgesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 283 Nr. 4
ZIP 2009 S. 99 Nr. 2
LAAAC-83210

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