Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (hier: bei Betrieb eines Schwimmbades)
Leitsatz
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn eine Tätigkeit außerhalb des in der Vorschrift ausdrücklich angeführten "erlaubten" Bereichs ausgeübt wird. Die mit der entgeltlichen Überlassung von Nutzungszeiten eines Schwimmbads einhergehende Tätigkeit geht über den Kreis einer vermögensverwaltenden Tätigkeit hinaus, wenn das Grundstücksunternehmen an Dritte eine einem unternehmerischen Schwimmbadbetrieb vergleichbare (Gesamt-)Leistung erbringt, die über die bloße Gebrauchsüberlassung einer Räumlichkeit hinausgeht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1359 Nr. 8 BFH/PR 2009 S. 260 Nr. 7 EStB 2008 S. 276 Nr. 8 HFR 2008 S. 1157 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 14 SAAAC-83306