Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche
Befruchtung sind nicht zwangsläufig
Leitsatz
1. Aufwendungen einer
empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur
Sterilitätsbehandlung durch In-vitro-Fertilisation, die in
Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen
vorgenommen werden, können ohne Rücksicht auf ihren Familienstand als
außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
2. Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die
zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten
abgewendet werden können.
3. Es ist einer unverheirateten Frau im Regelfall nicht zuzumuten,
gegen die Ablehnung ihres Versicherers die Kosten einer In-Vitro-Fertilisation
zu übernehmen, eine (nahezu aussichtslose) Klage zu
erheben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1309 Nr. 8 EStB 2008 S. 276 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 13 CAAAC-83307