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Ablösezahlungen von landwirtschaftlichen Altschulden gem. § 7 Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG);
Bildung von Rückstellungen
1 Allgemeines
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Ablösung von Altschulden nach dem Gesetz zur Änderung der Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts-Altschuldengesetz – LwAltschG) vom ( BGBl. 2004 I S. 1383, ausgegeben am ) i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des LwAltschG vom (LwAltschV, BGBl 2004 I S. 2861) insbesondere bei Personengesellschaften wurde bisher in den diversen Verfügungen ausführlich Stellung genommen (siehe Hinweise am Ende der Karteikarte).
Die Frage, ob es für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausreicht, wenn vom Altschuldner ein wirksames Ablöseangebot bei der Gläubigerbank eingereicht wurde, war Gegenstand von Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Die OFD bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
2 Bildung von Rückstellungen bei Anwendung des LwAltschG
2.1 Gesetzliche Regelungen nach dem LwAltschG
Landwirtschaftliche Unternehmen sind erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 verpflichtet, 55 % der nach § 2 LwAltschG ermittelten Bemessungsgrundlage zur Tilgung der Altschulden zu verwenden (vorher waren es 20 %). Ist der Jahresüberschuss geri...