Gesetze: GG Art. 3; AltTZG § 3; AltTZG § 4; AltTZG § 7; ArbGG § 66; BGB § 242; BGB § 275; BGB § 311a; ZPO § 253; ZPO § 529; ZPO § 563; ZPO § 894; TV ATZ vom idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom § 2; TV zur sozialen Sicherung der Beschäftigten und zur Weiterentwicklung des Standortes Klingenmünster beim Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom § 4; TV zur sozialen Sicherung der Beschäftigten und zur Weiterentwicklung des Standortes Klingenmünster beim Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom § 5; TV zur sozialen Sicherung der Beschäftigten und zur Weiterentwicklung des Standortes Klingenmünster beim Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom § 12
Leitsatz
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.