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BSG Urteil v. - B 13 R 123/07 R

Gesetze: SGB IV § 24 Abs 1 S 1; SGB IV § 24 Abs 2; SGB IV § 25 Abs 1 S 2; SGB VI § 184 Abs 1

Leitsatz

Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1740 Nr. 36
SAAAC-83880

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