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BGH Urteil v. - IX ZR 17/07

Gesetze: StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; StPO § 153a Abs. 2 Satz 2; InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1

Leitsatz

Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.

Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht.

Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 2506 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 2979
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2008 S. 773
WM 2008 S. 1412 Nr. 30
ZIP 2008 S. 1291 Nr. 28
PAAAC-83910

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